Für den eigenen Abschied vorsorgen
Viele Menschen möchten ihren Abschied aus dem Leben selbst gestalten. Ihnen ist es wichtig, zu wissen, wie ihre letzte Ruhestätte aussieht, und es gibt ihnen Sicherheit, wenn alles soweit vorbereitet ist, dass sie niemandem zur Last fallen. Denn längst leben Familien nicht mehr so dicht beieinander, dass die Pflege einer letzten Ruhestätte ohne großen Aufwand erbracht werden kann. Und es gibt viele persönliche Gründe, die für die Wahl einer bestimmten Ruhestätte sprechen. Zum Beispiel kann es den Betroffenen sehr sympatisch sein, dass ihr Grab unabhängig von Wind und Wetter und auch von gebrechlichen Menschen gut und ohne lange Wege besucht werden kann.
Foto: Uwe Rieder
Eine Grabeskirche bietet aufgrund ihrer besonderen Struktur die besten Voraussetzungen, für den eigenen Todesfall vorsorgen und die letzte Ruhestätte den eigenen Wünschen entsprechend bis ins Detail vorbereiten zu können. Interessierte können sich in der Grabeskirche St. Joseph in Viersen ihre Grabstätte bereits zu Lebzeiten aussuchen. Sie legen individuell fest, an welcher noch freien Stelle sie beigesetzt werden möchten - sei es in einer Einzel- oder in einer Doppelgrabstätte, sei es in der Nähe des Taufsteins oder doch lieber etwas abseits. Und sie können sich bereits im Vorfeld für den Stein entscheiden, aus dem der Kubus hergestellt wird, in dem die Urne ihren Platz findet.
Hier ein Überblick über die wählbaren Steine:
Anröchter Dolomit
Belgisch "Granit"
Sirio
Marmor
Carrara Marmor
Halmstad
Vanga
Labrador
Die Kosten für die Natursteinquader werden direkt mit dem Steinmetz abgerechnet.
Die Ruhefrist in der Grabeskirche beträgt 20 Jahre. Diese bleibt auch beim Kauf einer Einzel- oder Doppelgrabstätte zu Lebzeiten erhalten, denn der vorzeitige Kauf wird nicht darauf angerechnet. Die Ruhefrist beginnt erst mit dem Tag der Beisetzung. Für die Zeit davor, also für die Reservierung, ist pro Jahr eine Gebühr von 1/20 des zu diesem Zeitpunkt gültigen Preises für die gewählte Grabstätten-Kategorie zu entrichten.
Foto: Uwe Rieder
Die Kosten für die Grabstätten selbst ergeben sich aus der Gebührenordnung für die Grabeskirche St. Joseph in Viersen. Wie die rechtlichen Grundlagen für eine Grabstätte in der Grabeskirche aussehen und was sonst noch alles zu beachten ist, steht in der Friedhofssatzung und in der dazugehörigen Geschäftsordnung. Diese sind erforderlich, da es sich bei Urnenstellwänden in einer Kirche formal um einen Friedhof handelt. Wer sich informieren möchte, kann diese Unterlagen hier nachlesen oder sie herunterladen:
>> Geschäftsordnung zur Friedhofssatzung der Grabeskirche St. Joseph - Kirchliche Stationen zur Verabschiedung eines Verstorbenen
Erste Station: Trauerfeier vor der Kremierung
Gestaltungsmöglichkeit: Totenmesse oder Wortgottesdienst
Diese Formen der Verabschiedungsfeier finden wenige Tage nach dem Tod statt. Sie bilden im Prozess der Trauer und Trennung gleichsam die erste Station. Zur Teilnahme laden die Angehörigen ein.
a. Totenmesse (Requiem)
Sie findet in der Regel in der Pfarrkirche statt. Die Pfarrkirche liegt in der Kirchengemeinde, in der der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Das Requiem kann auch in der Grabeskirche stattfinden. Darüber befindet die zuständige Gemeinde in Absprache mit den Angehörigen und dem Pfarrer.
Das Requiem wird durch einen Priester der Gemeinde geleitet. Der Sarg kann während der Messfeier mit Einwilligung des Priesters in der Kirche stehen. Das von den Angehörigen beauftragte Beerdigungsinstitut achtet auf die Einhaltung der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen.
oder
b. Wortgottesdienst (WGD)
Der WGD kann als Verabschiedungsfeier gehalten werden in der Pfarrkirche, in der Friedhofshalle, in einem Verabschiedungsraum des Bestatters, sowie in der Grabeskirche. Die Feier kann gehalten werden durch einen Geistlichen (Priester oder Diakon), durch eine (n) vom Bischof beauftragte(n) haupt- oder ehrenamtliche(n) Mitarbeiter(rin) oder durch einen Pfarrer der evangelischen Kirche.
Verabschiedung am Sarg
Nach der Totenmesse oder dem Wortgottesdienst ist die Gelegenheit, sich am Sarg zu verabschieden, wenn der Leichnam später kremiert werden soll.
Ist eine Erdbestattung vorgesehen, so wird diese in der zuständigen Wohnortgemeinde unmittelbar nach dem Requiem oder der WGD vom Bestatter vorgenommen und von dem Priester bzw. dem (der ) ehrenamtlichen Mitarbeiter(in) begleitet.
Für eine Kremation wird der Sarg mit dem Leichnam nach dem Requiem oder der WGD zum Krematorium gebracht.v
Zweite Station: Urnenbeisetzung in der Grabeskirche St.Joseph
Die Urnenbeisetzung kann als die zweite Station im Trauerprozess angesehen werden.
Der Bestatter vermittelt den Zeitpunkt der Urnenbeisetzung zwischen den Angehörigen und der Grabeskirche nach der Freigabe durch das Krematorium.
Die Angehörigen laden zur Urnenbeisetzung ein.
Die Gestaltung der Feier der Urnenbeisetzung obliegt der Wohnortgemeinde. Sie kann ihr Recht an die Grabeskirche abtreten.
Vor der Feier überführt das beauftragte Bestattungsunternehmen die Aschekapsel in die Grabeskirche. Dort wird die Aschekapsel in die von den Angehörigen bestellte Steinurne gestellt. Die Urne ist von einem Steinmetz beschriftet in einem einheitlichen Schriftzug mit Vor-und Zuname, Geburts- und Sterbedatum sowie ggf. Geburtsname beschriftet. Ohne Beschriftung der Steinurne kann keine Beisetzung in der Grabeskirche erfolgen.
Die Urne wird verschlossen und auf das Postament im Altarraum gestellt.
Wenn von den Angehörigen weitere als die üblichen Ausstattungen des Altarraumes gewünscht werden, so richtet diese das Bestattungsunternehmen nach Maßgabe der Grabeskirche ein.
Die Feier zur Urnenbeisetzung beginnt im Altarraum der Kirche. Dort sind auch die Angehörigen versammelt. Die Gestaltung der Feier wird mit den Angehörigen abgesprochen.
Anschließend wird die Urne in einer Prozession zum Postament am Taufstein gebracht und dort aufgestellt. Nach dem abschließenden Gebet /Gesang nimmt man Abschied von der Urne.
Nach dem Ende der Feier wird die Urne fachmännisch in die Grabeswand oder Stele eingesetzt.
Umbettungen innerhalb der Grabeskirche
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist jeder Angehörige.
Der Antragsteller erklärt, dass alle Familienangehörigen mit der Umbettung einverstanden sind.
Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Grabeskirchenausschusses in Verbindung mit der örtlichen Ordnungsbehörde (s. §14 Bestattungsgesetz). Sie können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
Umbettungen werden nur durch die, in der Arbeitsgemeinschaft der Steinmetzgenossenschaft Düsseldorf geführten Steinmetzfachbetriebe, durchgeführt.
Die Ruhefrist und die Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
Bei Umbettung in einen größeren oder teureren Urnenplatz sind die Mehrkosten zu zahlen. Bei Umbettung in einen preiswerteren Urnenplatz wird kein Geld zurück erstattet.
Für die Umbettung fallen Gebühren an in Höhe von zwei jährlichen Anwartschaften des neuen Urnenplatzes. Der Antragsteller verpflichtet sich zur Übernahme aller Gebühren und Kosten.
Die Kosten für das Umstellen des Gedenksteins werden direkt von dem zugelassenen Steinmetzfachbetrieb in Rechnung gestellt.
Bei einer Veränderung des Platzes zu Lebzeiten (nur möglich wenn der Platz festliegt) wird ein neuer Vertrag zu den aktuell gültigen Bestimmungen abgeschlossen.
Gestaltungsvorschriften
Die Urnen müssen wie folgt gestaltet sein:
(a) Die Steinurne:
Sie ist gestaltet als Steinquader.
Der Steinquader misst einer Kantenlänge von 27,5 cm.
Die Bohrung zur Aufnahme der Aschenkapsel hat einen Durchmesser von 18 cm.
Der Steindeckel als Verschluss der Steinurne ist aus demselben Material wie der Steinquader. Er verschließt die Steinurne bündig und fest.
Die Steinurne muss aus europäischem Naturstein oder nicht europäischen Steinen, die gemäß den Bedingungen des Vereins Xertifix e.V. Freiburg produziert werden, gefertigt werden. Die Oberflächen der Steine müssen behandelt sein.
Maximal 4 Schriftzeilen können auf einer sichtbaren Seite angebracht werden.
(b) Beschriftung der Steinurne:
Die Schrift enthält Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Stern und Geburtsdatum, Kreuz und Sterbedatum des/der Verstorbenen. Weitere Symbole sind nicht möglich.
Die Schrift wird gesandstrahlt.
Sie ist einheitlich in der Schrifttype Optima, 55Punkt. Ohne Beschriftung kann keine Beisetzung in der Grabeskirche erfolgen.
Kapellen und ehemalige Taufkapelle
In den Seitenwänden der zwei „Kapellen“, in der ehemaligen Taufkapelle sowie an weiteren Stellen in der Grabeskirche besteht die Möglichkeit für das Aufstellen von Kerzen und Blumenschmuck. Grabdekorationen, wie Bilder, Steine, Stofftiere, Figuren wie auch batteriebetriebene Kerzen sind aus Gründen eines einheitlichen Gesamtkonzeptes nicht gestattet.
Vasenhalter für eine einzelne Blume dürfen am Stein angebracht werden. Nur die beim beauftragten Steinmetz oder im Büro der Grabeskirche zu erwerbenden Vasenhalter sind erlaubt. Wegen der Brandgefahr und möglicher Rußverschmutzung dürfen nur Kerzen abgebrannt werden, die in der Grabeskirche erworben worden sind bzw. von ihr zugelassen sind. (s. Spezifikation der Kerzen)
Regelung des Beerdigungsdienstes in Viersen
Verstorbene => Zuständigkeit
1) Pfarrangehörige => Ortspfarre2) Seniorenheimbewohner
a) Viersener Bürger => letzte Wohnpfarre
b) Auswärtige Bürger mit Viersener Angehörigen => Wohnortpfarre der Angehörigen
c) Auswärtige Bürger ohne Viersener Angehörige => Pfarre, in der das Altenheim liegt
3) Obdachlose => nach Rücksprache
4) Verstorbene a ußerhalb von Viersen
a) Verstorbene, die früher in Viersen gewohnt haben => letzte Wohnortpfarre
b) „Nicht -Viersener“, die Angehörige in Viersen haben => Wohnortpfarre der Angehörigen
c) „Nicht – Viersener“, die keine Angehörigen in Viersen haben => Seelsorger am Ort
Preisliste für Leistungen für Verstorbene außerhalb von Viersen
Küsterdienste: 50,-€Organist: 50,-€
Entsorgen von Blumen, Kränzen etc. nach der Beisetzung: 30,-€
Der Kirchenvorstand im Januar 2014
Roland Klugmann, Pfarrer, Rainer Gitmans, Walter Breuer
>> Friedhofssatzung für die Grabeskirche St. Joseph
für die Nutzung der Grabeskirche St. Joseph, Viersen, als Urnenbeisetzungsstätte
FRIEDHOFSSATZUNG Grabeskirche St. Joseph für die Nutzung der Grabeskirche St. Joseph, Viersen als Urnenbeisetzungsstätte
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St.Remigius, Viersen, hat in seiner Sitzung vom 14.01.2014 aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW – BestG NRW - vom 17.6.2003 (GV NRW S. 313) die Satzung vom 24.4.2012 wie folgt geändert und sie zusätzlich in seiner Sitzung vom Oktober 2020 angepasst:
Präambel
Die Kirche St.Joseph, Viersen ist dem heiligen Josef geweiht.
Diese Kirche diente von 1891 bis 2010 als Ort, an dem Menschen getauft wurden und ihren Weg mit Christus begonnen haben. Viele haben dort auch die weiteren Sakramente ihres Lebens empfangen. Diese Kirche soll nun als Beisetzungsstätte und Ort des Gebetes dienen. Sie steht an der Schwelle des irdischen zum ewigen Leben als Zeichen unseres christlichen Glaubens. Wir nennen sie „Grabeskirche St. Joseph“.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Kirchengemeinde St. Remigius im (Folgenden als Träger bezeichnet) verwaltete Grabeskirche St. Joseph, Josefstr. 15 in 41747 Viersen
(2) Die Einrichtung fungiert als Friedhof. Im Altarraum steht sie als kirchliche Gottesdienststätte für Trauerfeiern, Messe für Verstorbene u.a. zur Verfügung. Die Einrichtung wird im Folgenden bezeichnet als Grabeskirche St. Joseph.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Urnenbeisetzungsstätte in der Grabeskirche St.Joseph ist eine Einrichtung der Kath. Kirchengemeinde St. Remigius. Sie dient der Bestattung aller Personen, die hier ein Begräbnis wünschen.
(2) In der Urnenbegräbnisstätte St. Joseph werden Einzel- und Doppeltgrabstätten zur Nutzung angeboten.
(3) Die Zustimmung des Trägers zu einer Bestattung setzt voraus, dass die Bestattung von einem Geistlichen oder einem anerkannten Vertreter (zuständig ist immer die Wohnortgemeinde) oder von einem Beauftragten einer im ACK vertretenen Religionsgemeinschaft vorgenommen wird. Für eine Beisetzung ohne Gebet und Segen und ohne Namensnennung steht die Grabeskirche St.Joseph nicht zur Verfügung.
(4) Die Kirche dient dem Gedächtnis der Verstorbenen. Als Haus des Gedenkens steht sie allen offen, die sich dort zum stillen oder gemeinsamen Gebet einfinden. Den Verstorbenen gewidmete Andachten, Gottesdienste, Totenvespern, Auferstehungsfeiern und Exequien sind ausdrücklich erwünscht. An zentralen Gedenktagen wird zu besonderen Gottesdiensten eingeladen. Im Rahmen der Angebote dieser Kirche soll wöchentlich zum Gedenken der Verstorbenen eine Hl. Messe stattfinden.
(5) Die Kirche kann auch genutzt werden als Ausgangsort für Erdbestattungen auf anderen Friedhöfen oder vor der Kremierung. Dazu sollte der Sarg oder die Urne während der Abschiedsfeier bzw. des Trauergottesdienstes oder der Hl. Messe in der Kirche stehen.
§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Die Grabeskirche kann aus zwingendem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dies gilt entsprechend für einzelne Urnenplätze.
(2) Durch die Schließung entfällt die Möglichkeit weiterer Beisetzungen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen; der jeweilige Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, sofern sein Aufenthalt dem Friedhofsträger bekannt ist.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den jeweiligen Grabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Verursacher der Schließung oder Entwidmung in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vor der Umbettung mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit auf Antrag andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Grabeskirche ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet, in der Regel von 10.00 bis 17.00 Uhr.
Der/die nächste(n) Angehörige(n) eines Verstorbenen, die außerhalb der festgesetzten Zeiten Zutritt zur Grabeskirche erhalten möchten, können dies in Absprache und mit Zustimmung des Trägers vereinbaren.
(2) Der Träger kann das Betreten der Grabeskirche aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten in und vor der Urnenbeisetzungsstätte
(1) Jeder hat sich in und vor der Grabeskirche der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Personals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Grabeskirche nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Tiere sind in der Grabeskirche nicht erlaubt, ausgenommen sind Blindenführhunde.
(4) In und vor der Grabeskirche ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge des Trägers und der zugelassenen Friedhofsgewerbetreibenden.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
c) an Sonn- und Feiertagen, bei einem Gottesdienst oder einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
d) ohne schriftlichen Antrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
e) Druckschriften zu verteilen.
f) die Grabeskirche, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) zu lärmen oder zu spielen.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung unmittelbar zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind mindestens 4 Werktage vorher anzumelden.
(6) Der Träger kann Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Einrichtung und deren Ordnung vereinbar sind.
§ 6
Durchführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bestatter und sonstige Gewerbetreibende dürfen sich in und an der Urnenbeisetzungsstätte erst gewerblich betätigen, wenn sie dazu vom Träger zugelassen sind. Dieser legt gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten fest.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann vom Träger durch die Ausstellung einer Berechtigungskarte erfolgen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in und an der Urnenbeisetzungsstätte schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten in und an der Urnenbeisetzungsstätte nur während der vom Träger festgesetzten Zeit (in der Regel werktags von 8.00 Uhr – 18.00 Uhr) durchgeführt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen in und an der Urnenbeisetzungsstätte nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Träger die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, jedoch spätestens 36 Stunden vor dem in Aussicht genommenen Beisetzungstermin beim Träger im Pfarrbüro anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Ggf. ist mit der Anmeldung der Nachweis für eine vorher erworbene Anwartschaft des Verstorbenen auf ein Nutzungsrecht vorzulegen und die Nutzungsübertragung zu beantragen.
(2) Der Träger setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Nach Möglichkeit sind dabei die Wünsche des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen zu berücksichtigen.
(3) Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind nicht vorgesehen.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Eine Erdbestattung in einem Sarg ist in und an der Urnenbeisetzungsstätte nicht möglich. Jedoch kann der Sarg für eine Abschiedsfeier, einen Gottesdienst oder für Exequien bzw. ein Auferstehungsamt vor seiner Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof oder auch vor der Kremierung neben dem Altar platziert werden. Das gleiche gilt für eine Urne, die auf einem anderen Friedhof beigesetzt wird.
§ 9
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können als heilige Messe (als Exequien - und Auferstehungsamt), als Wortgottesdienste und Abschiedsfeiern durchgeführt werden. Für die Liturgie ist immer der Leiter der Trauerfeier bzw. die Wohnortgemeinde zuständig.
(2) Beisetzungen sind in Urnen (Kubus) vorzunehmen. Sie erfolgen in der Grabeskirche in den dafür vorgesehenen Urnengrabstätten.
(3) Im Falle eines Sarges kann der Träger die Benutzung des Feierraumes untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Alle Kollekten in der Grabeskirche sind grundsätzlich für die Grabeskirche zu verwenden. Hiervon ausgenommen sind Sonderkollekten bischöflicher oder päpstlicher Anordnung.
(5) Für Beerdigungsfeiern (-ansprachen) in der Grabeskirche durch Angehörige anderer Konfessionsgemeinschaften ist die vorherige Erlaubnis des Pfarrers erforderlich. Dasselbe gilt auch für alle sonstigen Feierlichkeiten.
(6) Die Ausschmückung der Urnenaufbahrungsstätte und ggf. des Altarraumes ist mit dem Träger abzustimmen. Kränze und Gestecke rund um die Urnenaufbahrungsstätte oder den Sarg sind zugelassen, sofern sie nach Beendigung der Trauerfeier an den für sie bestimmten Platz des Gedenkens gebracht werden. Dort dürfen sie bis zu 14 Tage gemäß § 20 (2) verbleiben.
§ 10
Öffnen und Verschließen der Urnenplätze
Das Öffnen und Verschließen der Urnenplätze obliegt ausschließlich dem Personal des Trägers oder von ihm Beauftragten.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt grundsätzlich 20 Jahre und beginnt mit dem Tage der Beisetzung in der Grabeskirche (bei Doppelgrabstätten beginnt die 20jährige Ruhefrist mit der Beisetzung der zweiten Person). Nach dem Ablauf der Ruhezeit kann diese durch schriftliche Vereinbarung verlängert werden. Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch Umbettungen nicht gehemmt.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Trägers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Asche in die Aschegruft in der Krypta der Grabeskirche endgültig beigesetzt.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, ist auch derjenige antragsberechtigt, auf den das Nutzungsrecht gemäß § 14 Abs. 2 übergehen würde.
(5) Umbettungen werden vom Träger durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von diesem bestimmt.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dieser ist auch zur Wiederherrichtung der Grabstätte, aus der umgebettet wurde, verpflichtet.
(7) An Umbettungen nehmen nur die vom Träger zugelassenen Personen teil
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Die Urnen in der Grabeskirche St. Joseph werden in die von dem Nutzungsberechtigten bzw. von den Verstorbenen zu ihren Lebzeiten ausgesuchten Plätze hineingesetzt. Die Größe der Urnengrabstätte ist genormt. Die Beschriftung und die Auswahl des Steinkubus wird vor der Beisetzung mit dem Bevollmächtigen der Grabeskirche festgelegt. Vorgaben des Trägers sind zu beachten.
(2) Die Belegung der Urnengrabstätten obliegt dem Träger.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Grabeskirche St. Joseph. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung und dem jeweiligen Nutzungsvertrag erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an der Lage nach bestimmten Grabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beeinträchtigungen der Grabstätte durch weitere Ausbaustufen der Urnenbeisetzungsstätte sind zu dulden.
(4) Der Kubus in der Grabstätte bleibt Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Ruhezeit ist der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen. Sollte sich innerhalb von 6 Monaten kein Eigentümer finden, geht der Kubus in das Eigentum des Trägers über.
(5) Rechte an Grabstätten können von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden. An jeder Grabstätte kann nur eine natürliche oder juristische Person nutzungsberechtigt sein Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Träger jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung dieser Mitteilung entstehen, ist die Kirchengemeinde nicht ersatzpflichtig.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Ausnahme der Fälle des Abs. 1, S. 1 alternativ nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Erwerbsurkunde.
(7) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Doppel- und Familiengrabstätte)
Urnenwahlgrabstätte bedeutet, der Käufer kann sich den Platz aussuchen. Dies gilt für alle Urnenbeisetzungen an diesem Ort.
Urnengemeinschaftsgrabstätten sind zusammenhängende Urnenplätze. Das Nutzungsrecht für alle Urnenplätze einer Gemeinschaftsgrabstätte endet zum selben Zeitpunkt.
§ 14
Nutzungsberechtigung
(1) Nutzungsberechtigte von Urnenwahlgrabstätten haben das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden.
(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine Vereinbarung übertragen.
(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Die Übertragung von Nutzungsrechten ist nur unentgeltlich und mit vorheriger Zustimmung des Trägers möglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
(4) Bereits zu Lebzeiten kann eine Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte erworben werden. Die Anwartschaft berechtigt zur Inanspruchnahme eines Nutzungsrechtes. Beim Erwerb der Anwartschaft soll der Erwerber bestimmen, wem im Falle seines Ablebens das Nutzungsrecht übertragen werden soll.
Das Anwartschaftsrecht kann jederzeit zurückgegeben werden. Ein Recht auf Erstattung des bis zur Ausübung des Rückgaberechtes geleisteten Betrages besteht nicht.
(5) Das Anwartschaftsrecht kann entzogen werden, wenn die anteiligen Gebühren nicht entrichtet werden. Ein Anspruch auf Erstattung der bis zum Entzug gezahlten Gebühren besteht nicht.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Träger jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. Für Schäden die aus der Unterlassung dieser Mitteilung entstehen, ist der Träger nicht ersatzpflichtig.
(7) Der Träger benachrichtigt den Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung des Nutzungsrechtes.
(8) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts für die Dauer von mindestens einem Jahr ist möglich.
(9) Das Nutzungsrecht für die Urnenplätze einer Doppelgrabstätte endet immer zum gleichen Zeitpunkt. Erfolgt eine zweite Beisetzung in einer Doppelgrabstätte zu einem späteren Zeitpunkt nach der ersten Beisetzung, so ist das Nutzungsrecht bis zum gemeinsamen Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren vom Letztverstorbenen für die gesamte Doppelgrabstätte zu verlängern.
V. Formen des Gedenkens
§ 15
Orte und Zugang
Die Grabeskirche St.Joseph ist eine Einrichtung der Kath. Kirchengemeinde St. Remigius. Die Kirche ist entsprechend § 4 geöffnet. Für Einzelgespräche stehen die pastoralen Mitarbeiter der Gemeinde zur Verfügung
§ 16
Gottesdienste
Der Altar ist eine geweihte, heilige Opferstätte. Er symbolisiert Jesus Christus und sein Opfer zur Erlösung der Schöpfung. Er darf ausschließlich zur Feier der Heiligen Messe, von Exequien und Auferstehungsämtern genutzt werden. Bei Wortgottesdiensten kann er auch als „Tisch des Wortes“ dienen, auf dem die Heilige Schrift exponiert ist.
Auf Anfrage kann auch das Abendmahl der anderen christlichen Konfessionen dort gefeiert werden. Außer den für Eucharistiefeier und Abendmahl notwendigen liturgischen Geräten, Tüchern und Bücher sowie dem üblichen Kerzen- und Blumenschmuck darf auf dem Altar nichts deponiert werden.
Als normaler Ort der Urne oder des Sarges für die Abschiedsliturgie ist der Platz vor dem Altar vorgesehen.
§ 17
Andachten
Zu Andachten treffen sich im Andenken an einen oder mehrere Verstorbene - unabhängig von einer unmittelbaren Beisetzung - Gleichgesinnte, um gemeinsam zu beten, zu meditieren, zu hören und zu singen. Die Totenvesper am Vorabend einer Beisetzung ist dafür ein Beispiel.
§ 18
Abschiedsfeiern
Abschiedsfeiern stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer anschließenden Beisetzung oder Kremierung.
Abschiedsfeiern müssen von einem Geistlichen, einem anerkannten Vertreter oder von einem Beauftragten einer Religionsgemeinschaft geleitet werden.
§ 19
Beisetzungen
Beisetzungen erfolgen in der Grabeskirche in den dafür vorgesehenen Urnengrabstätten oder in einer der Gemeinschaftsgrabstätten gemäß § 13 oder auf auswärtigen Friedhöfen.
§ 20
Kränze, Blumen, Gestecke, Lichter
(1) Kränze, Blumen und Gestecke können während der Gottesdienste und Abschiedsfeiern, die der Beisetzung unmittelbar vorausgehen, um die Urne oder den Sarg herum auf den Boden gelegt werden.
(2) Nach der Beisetzung können Kränze, Blumen und Gesteck am Fuß der Urnengrabstätte bleiben. Der Träger behält sich vor, diese in regelmäßigen Abständen zu entsorgen.
(3) Blumen und Grabkerzen können nur an den dafür vorgesehenen Stellen deponiert werden (siehe § 23).
(4) Künstliche Blumen, Topfpflanzen sowie elektronische Kerzenimitate dürfen nicht in der Grabeskirche aufgestellt werden.
(5) Wegen der Brandgefahr und möglicher Rußverschmutzung, dürfen nur Kerzen aufgestellt werden, die in der Grabeskirche St. Joseph erworben wurden.
(6) Das dauerhafte anbringen von Andachtsgebinden und Devotionalen ist nicht gestattete.
(7) Der Träger behält sich die Entsorgung der Gegenstände, die im § 20, Abs. 4,5 und 6 genannt sind, vor.
§ 21
Ort des Gedenkens
(1) Im Hauptschiff und den Seitenschiffen gibt es Sitzplätze, die den nächsten Angehörigen als Ort des stillen Gebetes, der Erinnerung und der Trauer dienen. Sie laden ein, sich in Ruhe niederzulassen ohne gestört zu werden oder jemanden zu stören.
(2) Beisetzungen werden vom Träger in einem Totenbuch dokumentiert. Dieses Totenbuch ist im Pfarramt einsehbar. In elektronischer Form liegt eine Dokumentation im Büro der Grabeskirche vor.
VI. Schlussvorschriften
§ 22
Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Grabeskirche St. Josef, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter.
§ 23
Gebühren
Für die Benutzung der von der Kirchengemeinde verwalteten Grabeskirche St. Joseph und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung vom Oktober 2020 für die Grabeskirche St. Joseph, Viersen- (Friedhofsatzung) wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Bekanntmachung VO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der Bekanntmachung VO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden.
Viersen im Oktober 2020
Der Kirchenvorstand
________________________________
Roland Klugmann, Pfarrer
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
>> Gebührenordnung ab Oktober 2020 der Grabeskirche St. Joseph
Urnenplätze in den Seitenwänden, links und rechts in der Kirche verteilt
Kategorie I:Einzelgrabstätte, 1. - 2. Reihe von oben und 7. Reihe von oben = 2.000,00 €
Doppelplatz s.o. = 4.000,00 €
Kategorie II:
Einzelgrabstätten, 3. – 6. Reihe von oben = 2.500,00 €
Doppelplatz s.o. = 5.000,00 €
Nähe zum Taufstein, in besonders zentraler Lage
Kategorie III:Einzelgrabstätte, 1. u. 2. Reihe von oben und 7. Reihe von oben = 3.100,00 €
Kategorie IV:
Einzelgrabstätte, 3. – 6. Reihe von oben = 3.600,00 €
Urnenplatz in Stele, jeweils zwei Stelen links und rechts im Seitenschiff
Kategorie V:Urnenplatz in Stele, Doppelgrabstätte, 1. – 7. Reihe = 5.000,00 €
In jeder Bestattung ist enthalten:
- das Nutzungsrecht des Urnenplatzes 20 Jahre nach dem 1.Tag der Bestattung,
- die Beisetzung der Urne,
- die Nutzung des liturgischen Raumes für den Verabschiedungsgottesdienst.
Der Kauf einer Einzel- oder Doppelgrabstätte ist zu Lebzeiten möglich, pro Jahr ist für die Reservierung eine Gebühr von 1/20 des zu diesem Zeitpunkt gültigen Preises für die gewählte Kategorie zu entrichten. Damit bleibt die Ruhefrist für 20 Jahre erhalten.
Im Falle einer Beisetzung in einer Einzelgrabstätte bzw. eine zweite Beisetzung in einer Doppelgrabstätte wird dien Anwart-schaft bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten nach Fälligkeit zurückgezahlt, danach besteht kein Anspruch auf vollständige bzw. teilweise Erstattung.
Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Nutzung des Urnenplatzes für weitere Jahre zu dem dann aktuellen Preis verlängert werden.
Die Verstorbenen verbleiben auch nach der Ruhefrist in der Kirche und finden in der Aschegruft der Krypta für immer die letzte Ruhestätte.
Der Natursteinquader (Kubus) muss beim Steinmetz erworben werden und wird von dort unmittelbar abgerechnet. Mustersteine stehen im Büro zur Ansicht bereit.
Weitere Auskünfte erhalten Sie im Büro der Grabeskirche, An der Josefskirche 15, 41747 Viersen, Telefon 02162 - 1061350 oder 1025612.
Die Gebührenordnung wurde Im Oktober 2020 vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Remigius beschlossen.
Auf jeden Fall bleiben die Verstorbenen auch nach Ablauf der Ruhezeit im Gotteshaus. Sie finden in der Kapelle unter dem Hochaltar, der Krypta, die endgültige Geborgenheit.
Lassen Sie sich beraten, welche Gestaltung der letzten Ruhestätte Ihren Wünschen am ehesten entspricht und wie Sie am besten Vorsorge für den Todesfall treffen. Ihre Ansprechpartner sind:

Alexandra Wiek
Telefon: 02162 1061350
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Martin Alfing
Telefon: 02162 1025612
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Unser Ziel ist, Ihrem Wunsch nach Vorsorge so zu entsprechen, dass Sie sich mit Ihrer persönlichen Wahl wohlfühlen. Wir unterstützen sie dabei, ein schwieriges Thema so unkompliziert wie möglich zu lösen.